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Honorartransfer der West-Ärzte seit Jahren strittig
Ost-KVen wollen Geld sehen

BERLIN – Das Solidaritätsstärkungsgesetz sah für 1999 einen Honorartransfer aus dem ambulanten Bereich der alten in den der neuen Länder vor. Doch auch heute, im Jahr 2005, sind die Gelder bei den Ärzten zwischen Rügen und Erzgebirge nicht angekommen.

In der jüngsten KBV-Vertreterversammlung haben die KV-Vorsitzenden der Ost-Länder das Thema erneut angesprochen. Die Thüringer KV-Chefin Dipl.-Med. Regina Feldmann spricht von einem „sehr großen Honorartransfer“; entsprechend heftig war der Streit in der Versammlung. Der KBV-Vorstand habe sich klar auf der Seite der Ost-KVen positioniert, betont Feldmann. Trotzdem: Die Gesetzesvorgaben sind bis heute nicht umgesetzt.

Anlass für den Transfer von 1999 waren politische Vorgaben zur maximalen Steigerung der Gesamtvergütung. Da die Entwicklung der beitragspflichtigen Einkommen im Osten 1997, 1998 und 1999 rückläufig war, sank die Gesamtvergütung erheblich (1999 um minus 0,98 %), während sie im Westen deutlich anstieg. Zur Korrektur sollte deshalb die vereinbarte Differenz der Grundlohnsummen bezogen auf den Bundeswert von 1,34 % in die neuen Länder überwiesen werden.

Dass über diesen verordneten Solidarbeweis bei den Zahler-KVen keine Freude aufkam, ist verständlich, denn der Honorarabzug ist sockelwirksam. Das heißt, die Gesamtvergütung ist für immer geschmälert.

Obwohl der innerärztliche Honorarausgleich von allen Seiten der Ärzteschaft heftig kritisiert und stattdessen ein Ausgleich durch die GKV gefordert wurde, sahen sich die Ost-KVen gezwungen, die Gelder einzufordern. Einerseits ist es ihr Recht, andererseits hat die Tatsache, dass einige West-KVen bis heute nur unvollständige Angaben zur Gesamtvergütung von 1999 machen, ihr Be­streben verstärkt. Mehrmals war von den Ost-KV-Chefs vermutet worden, dass ihre West-Kollegen mit Verträgen gezielt Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung platzierten, um den Transfer zu schmälern. Im Jahr 2000 wurden zwei Ost-Vertreter beauftragt, diese Sache zu prüfen. Weit kamen sie angesichts unvollständiger Unterlagen jedoch nicht.

Seit 2001 wird vor Sozialgerichten über das Prozedere gestritten. Ein Formfehler in der KBV-Richtlinie zum Transfer (es fehlte der Hinweis auf die Widerspruchsstelle) ist behoben. Ungeklärt ist dagegen noch immer die Kalkulationsgrundlage für den Ausgleichsbetrag. Während die KBV zunächst eine Berechnung auf Basis der unterschiedlichen Grundlohnsummenentwicklung vornahm, wollen die Ost-Länder eine Berechnung anhand der 1999 tatsächlich von den Kassen an die KVen ausgezahlten Honorare. Offen ist auch, ob der Transfer jeweils direkt von West- zu Ost-KV vonstatten gehen muss oder ob eine Gesamtsumme unter den Ost-KVen aufzuteilen ist.

Frist für Vergleich ist erfolglos verstrichen

Im Dezember 2004 empfahlen die Richter beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den KVen einen Vergleich. Doch die Fronten sind verhärtet. Und so verstrich die Frist zur Einigung Ende Juni. Die Ost-KVen sind vor allem darüber verärgert, dass ihnen weiterhin Daten vorenthalten werden: So gehöre es zur Taktik einiger Zahlungsverweigerer, auf Anlagen zu verweisen, die gar nicht beigefügt sind.

Nur für sechs KVen liegen dem Gericht „rudimentäre Unterlagen“ vor. „Der sich insoweit ergebende Zahlbetrag macht alleine schon 6,5 Millionen Euro aus“, erklärt Dr. Dietrich Thierfelder, KV-Vize von Mecklenburg-Vorpommern. Eine Hochrechnung der Gesamtsumme sei derzeit schwierig. kol

Medical Tribune · 40. Jahrgang · Nr. 29 · 22. Juli 2005

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